2. Der Beschwerdeführerin sei -wenigstens- im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (vollumfänglich) zuzubilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.