Am 23. Februar 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird die Sektion Aufenthalt angewiesen, den Aufenthalt der Einsprecherinnen 5 und 6 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG zu regeln, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Im Übrigen wird die Einsprache vollumfänglich abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.