Hierauf wandte sich die Beschwerdeführerin 1 mit Mail vom 1. Februar 2021 an das MIKA und teilte mit, sie habe ihre Kinder nicht definitiv abmelden wollen. Damit sie eine Austrittsbestätigung der Schule habe erhalten können, habe sie eine Abmeldung auf der Gemeinde vornehmen müssen, zumindest sei sie so informiert worden. Es sei auf der -3- Gemeinde zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe klar gesagt, dass sich ihre Kinder nur für drei bis vier Monate im Ausland aufhalten und spätestens vor Ablauf von sechs Monaten zu ihr zurückkehren würden (MI2-act. 64; MI3-act. 52; MI4-act. 33).