Die Einwohnerdienste meldeten dem MIKA den Wegzug der Kinder per 31. Dezember 2020 (MI2-act. 60; MI3-act. 48; MI4-act. 29; act. 2). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 lehnte das MIKA das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der fünf Kinder ab und hielt fest, aufgrund der Abmeldung bei den Einwohnerdiensten seien die Niederlassungsbewilligungen erloschen (MI2-act. 61 f.; MI3-act. 49 f.; MI4- act. 30 f.; act. 3). Hierauf wandte sich die Beschwerdeführerin 1 mit Mail vom 1. Februar 2021 an das MIKA und teilte mit, sie habe ihre Kinder nicht definitiv abmelden wollen.