Am 18. Januar 2021 stellte die Beschwerdeführerin 1 für ihre fünf Kinder je ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, gab als Datum der Abreise den 1. Januar 2021 an und teilte gegenüber der Einwohnergemeinde mit, die Dauer des Auslandaufenthalts in Serbien sei im Moment noch nicht klar (MI2-act. 58 f.; MI3-act. 46 f.; MI4-act. 27 f.; act. 2). Die Einwohnerdienste meldeten dem MIKA den Wegzug der Kinder per 31. Dezember 2020 (MI2-act.