2. Der Beschwerdeführer ersucht mit Beschwerdeantrag Ziffer 3 um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung vor Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz ist auf das Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauchs zu Recht nicht eingetreten und hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung folgerichtig abgewiesen (vgl. vorne Erw. II/2.3; da es sich um ein erstinstanzliches Verfahren handelte, wurden gemäss § 31 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten erhoben). Entsprechend ist auch die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornhinein als aussichtslos anzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Begehren, auf die ohnehin nicht eingetreten werden darf (vgl. vorne Erw. I/2 und 3).