III. 1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen und hat daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.