Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schenkungen und der Erbschaft seiner Mutter einen Verein gründete, um sich eine minimale Tagesstruktur, einen minimalen Lebenssinn und eine Tätigkeit zu geben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7), darf nicht dazu führen, dass er nunmehr einen umfassenden Anspruch auf Kostenerlass sowie unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung hätte. Im Weiteren ist namentlich nicht nachvollziehbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid das Recht auf Persönlichkeit oder das Recht auf freie Berufswahl verletzen könnte oder unrechtmässig die Schuldensituation oder die Gesundheit des Beschwerdeführers