Nicht einzugehen ist auf die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die kaum substantiiert sind und/oder an der Sache vorbeizielen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schenkungen und der Erbschaft seiner Mutter einen Verein gründete, um sich eine minimale Tagesstruktur, einen minimalen Lebenssinn und eine Tätigkeit zu geben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7), darf nicht dazu führen, dass er nunmehr einen umfassenden Anspruch auf Kostenerlass sowie unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung hätte.