2.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll im Wesentlichen den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich eingestuft; entsprechend ist dieses von vornherein als aussichtslos anzusehen. Hinzu kommt, dass jener die behauptete Mittellosigkeit nicht substantiiert zu belegen vermag.