seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden mangels belegter Mittellosigkeit abgewiesen. Nur wenige Monate später (19. August 2022) stellte der Beschwerdeführer das vorliegend umstrittene Gesuch um Kostenerlass. Darin wird in keiner Art und Weise geltend gemacht, dass und gegebenenfalls inwiefern sich zwischenzeitlich die Verhältnisse verändert hätten. Es erscheint zumindest fragwürdig, ob das Erlassgesuch nicht auch unter diesem Aspekt als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss.