1.4. Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden abgewiesen bzw. wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmissbrauchs nicht darauf eingetreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. II/3 mit Hinweisen zu den bereits früher ergangenen Urteilen).