Zudem begründe eine selber verschuldete Mittellosigkeit für sich allein noch keine negative Beurteilung von Kostenerlassgesuchen. Seine Schenkungen sowie die Gründung des gemeinnützigen Vereins "B." beruhten nicht auf rechtsmissbräuchlichen Motiven und lägen zeitlich weit zurück. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Sachlage auseinandergesetzt, sondern pauschal auf vorangegangene Entscheide verwiesen, obschon sich seine finanzielle Situation seither verändert habe.