II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Begehren Ziffer 1 Satz 1, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Generalsekretariat GKA habe § 4 VPRG in willkürlicher Weise angewendet, zumal er berechtigte Interessen am Erlass der Gerichtskosten habe. Er habe sich nie trölerisch verhalten und führe keine mutwilligen Prozesse. Die Möglichkeit, infolge Rechtsmissbrauchs auf Beschwerden nicht einzutreten, gebe "es im neuen BGG nicht mehr". Zudem begründe eine selber verschuldete Mittellosigkeit für sich allein noch keine negative Beurteilung von Kostenerlassgesuchen.