I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Angesichts dessen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers in Ziffer 1 Satz 2 nicht eingetreten werden. -6- 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/2 und I/3 einzutreten.