3.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat. Eine materielle Beurteilung ist dagegen verwehrt, solange es dafür - wie hier - an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw.