Zusammenfassend erweist sich das Begehren in Ziffer 4 als offensichtlich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Begehren Ziffer 1 Satz 2, die Vorinstanz sei anzuhalten, das Gesuch um Kostenerlass gutzuheissen.