Es fehlt offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen hervor, dass Gerichtspersonen abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht in seinem Sinne entschieden wurden. Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden.