2. 2.1. Der Beschwerdeführer fordert in Ziffer 4 seines Begehrens die Einsetzung von "unabhängigen Verwaltungsrichtern". Insbesondere verlangt er die Einsetzung von Richterinnen und Richter, die noch nie mit ihm "zu tun hatten". Er bringt vor, noch keine seiner Beschwerden sei vor Verwaltungsgericht je gutgeheissen worden. Dies allein sei für sich noch kein Ausstandsgrund, jedoch könne vorliegend nicht mehr von einer objektiven Betrachtung ausgegangen werden, zumal seine Verfahrensrechte wiederholt "in krasser Weise" verletzt worden seien.