3. Es sei mir eine Parteientschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen, mindestens aber CHF 300.- 4. Es seien unabhängige Verw.richter einzusetzen. -3- 2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete das Generalsekretariat GKA auf eine Beschwerdeantwort. 3. Der Beschwerdeführer gab am 31. Mai 2023 eine zusätzliche Stellungnahme ab. 4. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: