2. Das Gesuch um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen. 3. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 9. Februar 2023 (zugestellt am 22. Februar 2023) erhob A. am 24. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 9.2.23, eing. 22.2.23, sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verurteilen auf mein Erlassgesuch einzutreten und es gutzuheissen. 2. Es sei mir 1 amtlicher Rechtsanwalt einzusetzen und URP zu erteilen.