Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.112 / NB / jb (LVV.2022.2) Art. 79 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuche um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 9. Februar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. In den Verfahren XBE.2021.72 und XBE.2022.11 wurde A. vom Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.00 und Fr. 800.00 verpflichtet. B. 1. Mit Eingabe vom 19. August 2022 ersuchte A. das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der Verfahrenskosten. 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 9. Februar 2023: 1. Das Ausstandsgesuch gegen D. wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewie- sen. 3. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 9. Februar 2023 (zugestellt am 22. Februar 2023) erhob A. am 24. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 9.2.23, eing. 22.2.23, sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verurteilen auf mein Erlassgesuch einzutreten und es gutzuheissen. 2. Es sei mir 1 amtlicher Rechtsanwalt einzusetzen und URP zu erteilen. 3. Es sei mir eine Parteientschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzu- sprechen, mindestens aber CHF 300.- 4. Es seien unabhängige Verw.richter einzusetzen. -3- 2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtete das Generalsekretariat GKA auf eine Beschwerdeantwort. 3. Der Beschwerdeführer gab am 31. Mai 2023 eine zusätzliche Stellung- nahme ab. 4. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (§ 7 des Gerichts- organisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer fordert in Ziffer 4 seines Begehrens die Einsetzung von "unabhängigen Verwaltungsrichtern". Insbesondere verlangt er die Einsetzung von Richterinnen und Richter, die noch nie mit ihm "zu tun hat- ten". Er bringt vor, noch keine seiner Beschwerden sei vor Verwaltungsge- richt je gutgeheissen worden. Dies allein sei für sich noch kein Ausstands- grund, jedoch könne vorliegend nicht mehr von einer objektiven Betrach- tung ausgegangen werden, zumal seine Verfahrensrechte wiederholt "in krasser Weise" verletzt worden seien. 2.2. Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz ge- schaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Der Anspruch gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N 23). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der -4- Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimm- ten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge- gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1; 136 I 207, Erw. 3.1). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mit- wirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dem- entsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d). Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befan- genheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1). 2.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungs- gründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonst wie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichts- abteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten -5- Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretens- voraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessens- ausübung durch die Richterinnen und Richter erforderlich ist, um die Un- tauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststel- lung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind. 2.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret darzulegen, inwiefern die in- volvierten Verwaltungsrichter seine Verfahrensrechte verletzt haben sollen oder in welcher Hinsicht und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vorgenommen worden wäre. Er substantiiert auch nicht, inwie- fern die Gerichtspersonen sich ihm gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die beteiligten Richter dem Beschwerdeführer nicht wohlgesinnt wären. Es fehlt offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen hervor, dass Gerichtspersonen abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mit- gewirkt haben, die nicht in seinem Sinne entschieden wurden. Ausstands- gesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über den eigenen Ausstand zu entscheiden. Zusammenfassend erweist sich das Begehren in Ziffer 4 als offensichtlich unbegründet; auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Begehren Ziffer 1 Satz 2, die Vor- instanz sei anzuhalten, das Gesuch um Kostenerlass gutzuheissen. 3.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen vorinstanzli- chen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prü- fen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat. Eine materielle Beurteilung ist dagegen verwehrt, solange es dafür - wie hier - an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Angesichts des- sen kann auf den Antrag des Beschwerdeführers in Ziffer 1 Satz 2 nicht eingetreten werden. -6- 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/2 und I/3 einzutreten. 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Er- messensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemes- senheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Begehren Ziffer 1 Satz 1, der angefoch- tene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Generalsekretariat GKA habe § 4 VPRG in willkürlicher Weise angewendet, zumal er berech- tigte Interessen am Erlass der Gerichtskosten habe. Er habe sich nie tröle- risch verhalten und führe keine mutwilligen Prozesse. Die Möglichkeit, in- folge Rechtsmissbrauchs auf Beschwerden nicht einzutreten, gebe "es im neuen BGG nicht mehr". Zudem begründe eine selber verschuldete Mittel- losigkeit für sich allein noch keine negative Beurteilung von Kostenerlass- gesuchen. Seine Schenkungen sowie die Gründung des gemeinnützigen Vereins "B." beruhten nicht auf rechtsmissbräuchlichen Motiven und lägen zeitlich weit zurück. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Sachlage auseinandergesetzt, sondern pauschal auf vo- rangegangene Entscheide verwiesen, obschon sich seine finanzielle Si- tuation seither verändert habe. Die Vorinstanz erwog, sie habe sich bereits mehrfach mit Gesuchen des Beschwerdeführers befasst und diese rechtskräftig abgewiesen bzw. sei auf diese nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer begründe seine Kosten- erlassgesuche immer gleich, ohne dass sich seine finanzielle Situation je substanziell verändert hätte. Seine Mittellosigkeit sei nach wie vor selbst verschuldet und die effektive wirtschaftliche Lage noch immer undurchsich- tig. Auf das vorliegende Gesuch sei nicht einzutreten, zumal der Beschwer- deführer (immer wieder) - in rechtsmissbräuchlicher Weise - versuche, die ausstehenden Gerichtskosten zu umgehen. -7- 1.2. Der Schutz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmiss- brauchs sind allgemeine Grundsätze jeden staatlichen und privaten Han- delns, die in Art. 5 Abs. 3 BV verankert sind. Rechtsmissbrauch bedeutet die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. BGE 138 III 425, Erw. 5.2). Werden Behörden zweckwidrig in Anspruch genommen, kann eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N 21). Nach § 3 Abs. 2 des alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100; ausser Kraft) war auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten. Fälle der missbräuchlichen Prozessführung fallen heute unter die allgemeinere Formulierung in § 4 VRPG (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 13; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. II/2). Das Nichteintreten auf Eingaben infolge Rechtsmissbrauchs steht in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot in Art. 29 Abs. 1 BV und darf deshalb nur mit Zurückhaltung angewendet werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessführung missbräuch- lich, wenn jemand geradezu trölerisch, d.h. auf reinen Zeitgewinn und nicht den Schutz berechtigter Interessen bedacht, Verfahrensrechte ausübt (vgl. BGE 118 II 87, Erw. 4). Rechtsmissbräuchliches Prozessieren muss sich im Weiteren vorwerfen lassen, wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse nach Möglichkeit jedes Rechtmittel und jeden Rechtsbehelf ergreift, mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 45 N 6; BGE 111 Ia 148, Erw. 2 ff.). 1.3. Gemäss § 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können Ge- richtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Wenn eine Par- tei die Mittellosigkeit selbst verschuldet hat, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Gerichtskosten zu bezahlen hat, ist ein Erlass abzulehnen (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 112 N 1 mit Hinweis). -8- 1.4. Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden abgewiesen bzw. wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmissbrauchs nicht da- rauf eingetreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. II/3 mit Hinweisen zu den bereits früher ergangenen Urteilen). Der Grund dafür lag stets darin, dass der Beschwerdeführer Zu- wendungen (Fr. 800'000.00) und die Erbschaft seiner Mutter mit der Ab- sicht verschenkt hatte, sich ausstehenden und künftigen Forderungen - un- ter anderem der Gerichtskasse GKA - zu entziehen (vgl. beispielsweise Ur- teil des Justizgerichts GKA vom 11. Mai 2020 [JG/2020/01], Erw. 3). Es besteht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 45 f.). Obwohl der Beschwerde- führer seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen war (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auf- lage, Basel 2018, Art. 42 N 113; Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2009 vom 10. September 2009, Erw. 2), hat er zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Dies gilt auch in Bezug auf den vorliegenden Fall. Demgemäss ging die Vorinstanz zu Recht von einem Rechtsmissbrauch aus (vgl. § 4 VRPG). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass sie auf die umstritte- nen Kostenerlassgesuche nicht eintrat. Im Übrigen dürfen durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten die en- gen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden; für diese ist nämlich nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung, son- dern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheint (DAVID JENNY, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2 mit Hinweis). Das Obergericht auferlegte dem Beschwerde- führer mit den Entscheiden vom 25. April 2022 (XBE.2021.72 und XBE.2022.11) jeweils die Verfahrenskosten; seine Gesuche um unentgelt- liche Rechtspflege wurden mangels belegter Mittellosigkeit abgewiesen. Nur wenige Monate später (19. August 2022) stellte der Beschwerdeführer das vorliegend umstrittene Gesuch um Kostenerlass. Darin wird in keiner Art und Weise geltend gemacht, dass und gegebenenfalls inwiefern sich zwischenzeitlich die Verhältnisse verändert hätten. Es erscheint zumindest fragwürdig, ob das Erlassgesuch nicht auch unter diesem Aspekt als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Ziffer 1 Satz 1 zudem, der Entscheid über die Abweisung des Gesuches um Bestellung einer anwaltlichen Ver- tretung sei aufzuheben, zumal die Vorinstanz damit seine Verfahrensrechte -9- verletzt habe. Sein juristisches Wissen sei veraltet, das vorliegende Ver- fahren schwierig und dessen Ausgang habe weitgehende Auswirkungen auf sein Leben. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verfüge über eine juristische Ausbildung und das vorliegende Verfahren sei nicht besonders komplex. Entsprechend sei dieser in der Lage gewesen, seine Rechte selbständig geltend zu machen bzw. das Gesuch auf Erlass der Gerichtskosten zu stel- len und zu begründen. 2.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). 2.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll im Wesentlichen den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch des Beschwerdefüh- rers wurde von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich einge- stuft; entsprechend ist dieses von vornherein als aussichtslos anzusehen. Hinzu kommt, dass jener die behauptete Mittellosigkeit nicht substantiiert zu belegen vermag. Schliesslich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass im vorliegenden, wenig komplexen Verfahren auf Erlass von Gerichtskos- ten eine anwaltliche Vertretung (insbesondere für die gehörige Wahrung der Interessen des ursprünglich als Juristen ausgebildeten Beschwerde- führers) nicht notwendig ist. Die Abweisung des Gesuches um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung ist nicht zu beanstanden. Die behaupteten - 10 - gesundheitlichen Probleme vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit darauf eingetreten werden darf. Nicht einzugehen ist auf die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, die kaum substantiiert sind und/oder an der Sache vorbeizielen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schenkungen und der Erb- schaft seiner Mutter einen Verein gründete, um sich eine minimale Tages- struktur, einen minimalen Lebenssinn und eine Tätigkeit zu geben (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, S. 7), darf nicht dazu führen, dass er nunmehr einen umfassenden Anspruch auf Kostenerlass sowie unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung hätte. Im Weiteren ist namentlich nicht nach- vollziehbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid das Recht auf Persön- lichkeit oder das Recht auf freie Berufswahl verletzen könnte oder unrecht- mässig die Schuldensituation oder die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11). Ebenso ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbesondere der Begrün- dungspflicht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10 f.) oder des Rechts auf ein faires Verfahren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11) erkenn- bar; es war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den angefoch- tenen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270, Erw. 3.1). Anspruch auf einen Zwischenentscheid über Verfahrensanträge bestand ebenfalls nicht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11). III. 1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu ver- legen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen und hat daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Ver- fahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (vgl. § 29 VRPG) ausser Betracht. - 11 - 2. Der Beschwerdeführer ersucht mit Beschwerdeantrag Ziffer 3 um unent- geltliche Rechtspflege und -vertretung vor Verwaltungsgericht. Die Vor- instanz ist auf das Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauchs zu Recht nicht eingetreten und hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- tretung folgerichtig abgewiesen (vgl. vorne Erw. II/2.3; da es sich um ein erstinstanzliches Verfahren handelte, wurden gemäss § 31 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten erhoben). Entsprechend ist auch die dagegen er- hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornhinein als aussichtslos anzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Begehren, auf die ohnehin nicht eingetreten werden darf (vgl. vorne Erw. I/2 und 3). Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und -vertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewie- sen. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 642.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat GKA - 12 - Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 8. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Brunschwiler