Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Sozialkommission der Stadt Q. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten