Eine Kostenauflage an eine Vorinstanz gemäss § 31 Abs. 2 VRPG ist nicht gerechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos (§ 34 Abs. 1 VRPG). 3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 10. März 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.