VOGEL, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 165). Das Einstellen von Leistungen ist zudem kein Sanktionsmittel (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom Januar 2023 [SKOS-Richtlinien], Kapitel F.3). -8- III. 1. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt, da er teilweise obsiegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG) und da er sich aufgrund des Rückbehalts der Auszahlungen für den Februar 2023 mit guten Gründen zur Beschwerdeführung veranlasst sah (vgl. Erw. II/3).