Damit verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Entsprechend wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses als gegenstandlos abzuschreiben gewesen; der Nichteintretensentscheid war folglich nicht korrekt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen und das vorinstanzliche Entscheiddispositiv ist entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.