Ohne Verbesserung innert dieser Frist wird auf Ihre Beschwerde gemäss § 43 VRPG nicht eingetreten."). Am 4. März 2023 reichte der Beschwerdeführer per Post eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein; diese entsprach inhaltlich der Eingabe vom 26. Januar 2023. Die Beschwerde gilt – nachdem ausdrücklich eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt worden war – als am 26. Januar 2023 erhoben und erfolgte somit vor der Auszahlung vom 2. März 2023. Damit verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse.