2.4. Gemäss § 43 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Werden bei einer Beschwerde allfällige Beweismittel nicht bezeichnet oder fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers, so ist eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG; MERKER, a. a. O., § 39 N 3). Dies soll verhindern, dass auf formell mangelhafte Eingaben aufgrund eines überspitzen Formalismus nicht eingetreten wird (vgl. JULIA