Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem Sozialarbeiter hatte die Beschwerdestelle SPG nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Umstände des Rückbehalts der Auszahlungen für den Monat Februar 2023. In Bezug auf die entsprechenden Vorbehalte bestand keine rechtliche Verpflichtung der Behörden, eine Verfügung bzw. einen Entscheid zu erlassen. Die beiden Rügen hätte der Beschwerdeführer mittels Aufsichtsanzeige bei der Sozialkommission anbringen können.