2.3. Mit der nachträglichen Überweisung von Fr. 263.30 und der Auszahlung von Fr. 1’863.30 verfügte der Beschwerdeführer am 2. März 2023 über die vollständige materielle Hilfe für Februar und März 2023. In Anbetracht dessen kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass ab diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde bestand. Die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem Sozialarbeiter hatte die Beschwerdestelle SPG nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Umstände des Rückbehalts der Auszahlungen für den Monat Februar 2023.