Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1300). Sobald die zur Verfügung verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet oder ein Entscheid sich aufgrund einer Veränderung der Sachlage erübrigt, kommt die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 46a N 6).