2.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch einen Entscheid oder eine Verfügung in seinem eigenen schutzwürdigen Interesse betroffen ist (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten;