Die Vorinstanz entschied, nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. Die ausstehende materielle Hilfe für den Monat Februar im Betrag von Fr. 263.30 sei dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 überwiesen und die Beschwerde erst zwei Tage danach, d.h. am 4. März 2023, eingereicht worden. Damit bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde, weshalb es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle.