2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Beschwerdestelle SPG habe seine Beschwerde nicht behandelt, obwohl er sich nicht lediglich gegen den Rückbehalt der materiellen Hilfe für den Monat Februar gewehrt habe. Er habe sich überdies beschwert, dass die Sozialhilfe ohne anfechtbaren Entscheid eingestellt worden sei. Zudem sei er durch die teilweise Sistierung der materiellen Hilfe in unrechtmässiger Art und Weise zur Teilnahme an Besprechungen mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter gezwungen worden.