SAR 851.211]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid trat die Beschwerdestelle SPG nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Da das Anliegen des Beschwerdeführers in der Sache nicht geprüft wurde, ist dieser in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).