C. 1. Gegen den Nichteintretensentscheid reichte A. am 20. März 2023 bei der Beschwerdestelle SPG eine Beschwerde ein. Die Beschwerdestelle SPG überwies sie am 23. März 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht. 2. Am 3. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 11. April 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Mit Eingabe vom 20. April 2023 verzichtete die Sozialkommission der Stadt Q. auf eine Beschwerdeantwort.