2. Am 3. Februar 2023 überwiesen die Sozialen Dienste der Stadt Q. A. vorerst einen Teilbetrag der materiellen Hilfe für den Monat Februar, d.h. Fr. 1’600.00 anstatt Fr. 1’836.00. Die Auszahlung des ausstehenden Betrags von Fr. 263.30 erfolgte am 2. März 2023 zusammen mit der Sozialhilfe für den Monat März. 3. Am 4. März 2023 reichte A. eine unterzeichnete, inhaltlich mit der ursprünglichen Eingabe vom 26. Januar 2023 identische Beschwerdeschrift per Post bei der Beschwerdestelle SPG ein. 4. Am 10. März 2023 entschied das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.