B. 1. Mit E-Mail vom 26. Januar 2023 reichte A. ein nicht unterzeichnetes Dokument mit der Überschrift "Beschwerde Leistungseinstellung" beim Kantonalen Sozialdienst des Departementes Gesundheit und Soziales Aargau (DGS) ein. Nachdem die Beschwerdestelle SPG A. darauf hingewiesen hatte, dass seine Eingabe den formellen Erfordernissen an eine Beschwerde nicht genüge, reichte dieser am 22. Februar 2023 per Post kommentarlos Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 24. Februar 2023 verwies A. auf die eingereichten Unterlagen und führte aus, er wolle Beschwerde erheben.