Aus demselben Grund ist nicht zu beanstanden, dass auch die Vorinstanz den beantragten Augenschein nicht durchgeführt hat. Sie hat damit weder eine Rechtsverweigerung noch sonst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen. - 16 - 5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG, § 31 Abs. 2 VRPG) und es wird in Anwendung von § 33 Abs. 3 VRPG die solidarische Haftbarkeit angeordnet. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG, § 32 Abs. 2 VRPG).