4.4 Gegen die Überprüfung der Schätzung selbst, welche die Vorinstanz in Erwägung 7 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht. Das vorinstanzliche Urteil ist vom Verwaltungsgericht daher in diesem Punkt nicht zu überprüfen. 4.5 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zur Sachverhaltsermittlung weder ein Gutachten noch ein Augenschein erforderlich ist und für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens Rechtsfragen ausschlaggebend sind. Entgegen dem Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist deshalb auf die Einholung eines Gutachtens und die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.