Eine Ertragswertbesteuerung der Wohnliegenschaft X-Strasse fällt bei gleicher Betriebsgrösse vielmehr nur bei gleichzeitiger "Entlassung" der Hofparzelle Nr. ddd (bzw. von dessen Wohnteil) aus der Ertragswertbesteuerung in Betracht. Da die Beschwerdeführenden im gesamten bisherigen Verfahren keine Betriebserweiterung geltend gemacht haben, kann dabei ohne weitere Abklärungen von einer unveränderten Betriebsgrösse ausgegangen werden.