Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich mit Bezug auf diese Liegenschaft bislang keine Änderung (bzw. keine behördlich sanktionierte Veränderung) ergeben hat. Profitieren die Beschwerdeführenden aber als Folge der – zu Recht oder zu Unrecht – angenommenen betrieblich erforderlichen landwirtschaftlichen (Wohn-)Nutzung dieser Liegenschaft von der für diese nach wie vor geltenden Ertragswertbesteuerung, so ist nicht einzusehen, warum die Wohnliegenschaft X-Strasse, auf dem das neue Wohnhaus erstellt wurde, ebenfalls in den Genuss einer solchen privilegierten Besteuerung gelangen sollte.