Sie kann daher auch in steuerlicher Hinsicht nicht als landwirtschaftliches Grundstück qualifiziert werden. Eine Besteuerung dieser Liegenschaft zum Ertragswert und ihres Eigenmietwerts nach landwirtschaftlichen Kriterien (§ 30 Abs. 3 StG) kommt deshalb nicht in Frage. - 15 - 4.3 Im Übrigen spricht auch die in der Rechtsanwendung herzustellende Wertungskongruenz zwischen steuerrechtlichen sowie landwirtschafts- und bodenrechtlichen Normen nicht dafür, die Wohnliegenschaft X-Strasse nunmehr steuerlich als landwirtschaftliches Grundstück zu qualifizieren.