Die Beschwerdeführenden machen aber nicht geltend, dass ein entsprechendes Verfahren durchgeführt worden wäre oder sie ein solches zumindest eingeleitet hätten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich im Bestand der Wohngrundstücke, welche zum landwirtschaftlichen Gewerbe der Beschwerdeführers 1 gehören, bislang keine Änderung ergeben hat. Damit fällt die Wohnliegenschaft X-Strasse nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann daher auch in steuerlicher Hinsicht nicht als landwirtschaftliches Grundstück qualifiziert werden.