Der Beschwerdeführer 1 hat im Jahr 2004 den bis dahin von seinem Vater und ihm selbst geführten Landwirtschaftsbetrieb übernommen. Zu diesem Betrieb gehört auch die Hofparzelle Nr. ddd, auf der sich neben Ökonomiegebäuden ein damit verbundenes Wohnhaus befindet. Damit verfügt der vom Beschwerdeführer 1 geführte Betrieb aber über eine Wohnstätte für den Betriebsleiter und seine Familie und unterliegt folglich (nur) diese Parzelle und nicht die Wohnliegenschaft X-Strasse – zusammen mit den anderen landwirtschaftlichen Grundstücken, welche zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdeführers 1 zählen – den Vorschriften des BGBB.