4.2.3.3 Selbst wenn es möglich sein sollte, zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende Grundstücke in steuerlicher Hinsicht als Privatvermögen zu halten, ohne dass diese dadurch aus dem Anwendungsbereich des BGBB fallen, unterliegen Grundstücke jedenfalls immer nur dann gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB diesem Gesetz, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Dies ist jedoch mit Bezug auf die Wohnliegenschaft X- Strasse zu verneinen: Der Beschwerdeführer 1 hat im Jahr 2004 den bis dahin von seinem Vater und ihm selbst geführten Landwirtschaftsbetrieb übernommen.