Die Beschwerdeführenden machen dagegen in der vorliegenden Beschwerde geltend, sie hätten sich nie in Widersprüche verwickelt. Die Belastung einer Hypothek sei allein nicht massgebend für die Beurteilung, ob es Geschäftsvermögen sei. Gemäss den jetzt gültigen Normen könne diese Hypothek auch in das Gesamtpfand eingegliedert werden. Zudem hätten sie nie erklärt, dass die Wohnliegenschaft X-Strasse nicht dem BGBB unterstellt sei, sondern die Einbringung in das Geschäftsvermögen zweimal per 1. Januar 2015 beantragt. Die Ausführungen in Erw. 6.7.4 des vorinstanzlichen Urteils bezögen sich somit auf eine nicht mehr vorhandene Situation.