deführenden sei dies erforderlich gewesen, da ansonsten die (landwirtschaftliche) Belastungsgrenze nicht eingehalten worden wäre. Dies korreliere mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, dass die Hofparzelle Nr. ddd nicht mehr dem BGBB unterstehen solle (vorinstanzliches Urteil, Erw. 6.7.4 f.).