Widersprüche (Aufnahme des Grundstücks und anschliessend des Wohngebäudes in die Buchhaltung ihres Landwirtschaftsbetriebs, jedoch Bilanzierung als privates Grundstück bzw. privates Gebäude; Bezeichnung anfänglich als Privatvermögen und später – vor allem zwecks Durchsetzung der vermögensrechtlichen Besteuerung zum Ertragswert und der Eigenmietwertbesteuerung gemäss § 30 Abs. 3 StG – als Geschäftsvermögen) und der daraus folgenden rechtlichen Qualifikationen nichts unternommen, um den Sachverhalt zu bereinigen.