4.2.3.2 Die Vorinstanz hat dies verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten in Kenntnis der im Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.166, Erw. 3.1.3.1, aufgezeigten Widersprüche (Aufnahme des Grundstücks und anschliessend des Wohngebäudes in die Buchhaltung ihres Landwirtschaftsbetriebs, jedoch Bilanzierung als privates Grundstück bzw. privates Gebäude;